Seite 21/23 stattung werden der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung durch die Bürgerschaft. Die Bürgerschaft kann den Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch zurückweisen. Sie kann ein Missfallen höchstens verbal zum Ausdruck bringen. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Geschäftsberichts besteht somit nicht. Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers damit zu Recht als rechtswidrig qualifiziert. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags. Weder Art. 110f ff. GG noch Art. 6 ff.