6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Versammlungsleiters an der Bürgerversammlung vom 27. Mai 2024, den Antrag betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung als rechtswidrig zu qualifizieren und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen zu lassen, Abstimmungsbeschwerde erhebt. Im Weiteren erhebt er Abstimmungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Information des Versammlungsleiters an derselben Bürgerversammlung betreffend die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse.