Es bliebe lediglich die Feststellung der Verletzung der Finanzkompetenzen und als präventive Massnahme die aufsichtsrechtliche Weisung gemäss Art. 158 Bst. b GG, die Finanzkompetenzen künftig einzuhalten. 5.3.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung nicht verletzt. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit ebenfalls abzuweisen.