Zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaften auch einzeln wieder veräussert werden können. Dem Beschwerdeführer ist also nicht zu folgen, insofern er geltend macht, dass aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Materie die Summe der Kaufpreise massgebend sei für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die Finanzbefugnisse verletzt hat. Darauf hinzuweisen bleibt, dass selbst wenn die Vorinstanz die Finanzkompetenzen überschritten hätte, das Gesetz keine Möglichkeit der Heilung vorsieht (vgl. ARTA, A.A.O., S. 163). Es bliebe lediglich die Feststellung der Verletzung der Finanzkompetenzen und als präventive Massnahme die aufsichtsrechtliche Weisung gemäss Art.