Ob diese Rechtsprechung, die sich auf Ausgaben bezieht, auch auf den Kauf von Liegenschaften des Finanzvermögens und damit auf Anlagen anwendbar ist, die zudem über einen Zeitraum von mehreren Jahren gekauft worden sind, kann vorliegend offenbleiben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zwischen den einzelnen Liegenschaftskäufen eine enge sachliche Verbindung besteht bzw. die Käufe für sich allein betrachtet keinen Sinn ergäben. Die Liegenschaftskäufe bilden mit anderen Worten nicht einen Gegenstand, der verwirklicht werden soll. Zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaften auch einzeln wieder veräussert werden können.