Seite 20/23 sachliche Gründe erforderlich. Zulässig sind beispielsweise einzelne besondere Vorlagen für den Ausbau eines Kantonsspitals oder zur Verwirklichung eines Strassenbauprogramms, wenn die Ausführung der einzelnen Teile für sich allein gesehen einen vernünftigen Sinn ergibt. Dies trifft immer dann zu, wenn eine Etappe auch dann sinnvoll ist, wenn die andere allenfalls nicht ausgeführt werden kann, die nächste Etappe sich also nicht rechtlich oder faktisch zwingend aus der vorhergehenden ergibt (VerwGE B 2009/205 vom 16. September 2010 Erw. 3.2; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, A.A.O., RZ 1824).