Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Finanzreferendum folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Materie, dass sich eine Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen darf, es sei denn, dass sich mehrere Ausgaben gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft. Im Gegenzug darf ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht künstlich in Teilstücke aufgeteilt werden, welche je einzeln dem Referendum nicht unterstehen mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (BGE 118 Ia 191 Erw. 3b; 112 Ia 229 Erw. 2b.bb; Urteil des Bundesgerichtes 1P.123/2002 vom 25. Juni 2003 Erw.