Art. 72 Abs. 1 GG sieht vor, dass Abstimmungsvorlagen die Einheit der Materie zu wahren haben. So muss zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags ein sachlicher Zusammenhang bestehen (Art. 72 Abs. 2 GG; sog. Vermengungsverbot oder Zusammenrechnungspflicht). Ferner müssen Gegenstände, die zwingend zusammengehören, in einem Antrag zusammengefasst werden (Art. 72 Abs. 3 GG; sog. Zerstückelungs- oder Trennungsverbot).