5.3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz der Einheit der Materie gemäss Art. 72 GG und macht geltend, dass die Liegenschaftskäufe zusammengefasst zu betrachten seien, da sie aufgrund einer Strategie erfolgt seien. Somit sei die Schwelle von fünf Millionen Franken je Fall massgebend.