5.3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz bei den Liegenschaftskäufen im Rahmen der Finanzbefugnisse gemäss Ziff. 4.1 Anhang 1 der Gemeindeordnung gehandelt hat. Die Kaufpreise der einzelnen Liegenschaften haben stets unter zwei Millionen Franken betragen. Die Schwelle von drei Millionen Franken je Jahr hat die Vorinstanz eingehalten. Mit «je Fall» ist gemäss dem klaren Wortlaut das Grundstück bzw. der einzelne Kauf gemeint (vgl. auch ARTA, A.A.O., S. 176). Auch wenn mit den Liegenschaftskäufen ein gemeinsames strategisches Ziel verfolgt worden ist, sind zur Beurteilung der Einhaltung der Finanzkompetenzen die Käufe somit einzeln und nicht zusammengefasst zu betrachten.