Seite 19/23 Nach dem Gesagten stellen die Käufe der Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 keine Ausgaben im Rechtssinn dar, sondern Anlagen. Ein Budget- oder Kreditbeschluss der Bürgerschaft im Sinn von Art. 117 Abs. 1 GG bzw. ein Rahmenkredit ist damit nicht erforderlich gewesen.