Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Kauf von Liegenschaften nicht planbar ist, da in der Regel weder vorhersehbar ist, wann eine Liegenschaft zum Verkauf steht, noch dass ein Kaufvertrag abgeschlossen werden kann. Die Liegenschaftskäufe stellen deshalb Anlagen und keine Ausgaben dar. Sollten die Liegenschaften jedoch Teil des Projekts Schulhausneubau Kronbühl bilden, dienen diese nicht mehr der Vermögenserhaltung, sondern der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.