ARTA, A.A.O., S. 113). Eine Anlage dient demgegenüber der Vermögensverwaltung und -erhaltung. Bei einer Anlage werden keine Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet oder als Verwaltungsvermögen gebunden. Der staatlichen Aufwendung steht vielmehr ein frei realisierbarer Vermögenswert gegenüber (BGE 112 Ia 226 Erw. 2a). Mit einer Anlage wird das frei realisierbare Finanzvermögen also nicht vermindert (ARTA, A.A.O., S. 113).