5.3.2 Der Begriff der Ausgabe wird im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt. So sieht Art. 116 Abs. 1 GG vor, dass der Rat Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites tätigt. Kredite werden gemäss Art. 117 Abs. 1 GG durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt. Die Bürgerschaft beschliesst über Budget und Steuerfuss (Art. 22 Abs. 3 Bst. c GG). Ausgehend von der Einteilung