5.3 5.3.1 Die Liegenschaften St.Gallerstrasse 13, 17, 25, 27 und 31 befinden sich im Finanzvermögen der Vorinstanz, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig ist, ob die Vorinstanz vor dem Kauf im Jahr 2020 in einer Urnenabstimmung einen Rahmenkredit (Budget) hätte beantragen müssen. Im Folgenden ist auf die Unterscheidung zwischen einer Ausgabe und einer Anlage einzugehen. Der Beschwerdeführer geht nämlich offenbar davon aus, dass die Liegenschaftskäufe Ausgaben darstellen würden, die über einen Rahmenkredit durch die Bürgerschaft hätten beschlossen werden müssen.