Bis dreieinhalb Millionen Franken je Fall ist er unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums zuständig. Bis fünf Millionen Franken je Fall ist die Bürgerschaft an einer Bürgerversammlung zuständig und bei mehr als fünf Millionen je Fall ist die Urnenabstimmung vorgesehen. In der Praxis wird bei Kaufverträgen auf den Kaufpreis abgestellt (vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 2 GG). Die Anlagekosten sind somit bei Erwerbsformen massgebend, bei welchen kein Kaufpreis bezahlt wird (z.B. Tausch); davon ausgenommen sind Erwerbsformen, bei welchen kein Aufwand entsteht (z.B. Schenkung; vgl. Art. 110h Abs. 2 Satz 3 GG).