5.2 Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung bzw. an der Urne über Finanzgeschäfte gemäss Anhang (Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 1 Bst. c Gemeindeordnung). Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung sieht für den Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens folgende Finanzbefugnisse vor (Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden): Der Gemeinderat ist abschliessend zuständig bis zwei Millionen Franken je Fall bzw. drei Millionen Franken je Jahr. Bis dreieinhalb Millionen Franken je Fall ist er unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums zuständig.