f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der dritte Teil des Antrags des Beschwerdeführers ist schliesslich nicht mehr strittig. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 die Finanzbefugnisse verletzt hat.