4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bürgerschaft kein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts hat. Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers deshalb zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags, denn weder Art. 110f ff. GG noch Art. 6 ff. FHGV sehen einen Anhang zur Bilanz vor. Auch Art. 110s GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FHGV sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV statuieren kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung.