GG und RMSG-Handbuch Kapitel 04; die Vorinstanz hat die zur Jahresrechnung zählende Erfolgsrechnung 2023 unter dem Dokumententitel «Gemeinde gestufte ER 2023» auf der Webseite publiziert, abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/publikationen/487510). Im Übrigen wäre auf die Ausführungen in Erw. 4.3.2 zu verweisen, wonach kein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung besteht.