Selbst wenn dieser noch strittig wäre, wäre festzuhalten, dass der Rat im Zusammenhang mit der Jahresrechnung gemäss dem Kontenrahmen lediglich verpflichtet ist, die Liegenschaften des Finanzvermögens auf der Stufe «Konto 963» auszuweisen (Art. 106b GG i.V.m. Art. 124a Abs. 2 Bst. a GG und RMSG-Handbuch, Kapitel 09, Ziff. 09.4 S. 42), also so wie im Geschäftsbericht Jahresrechnungen 2023 auf S. 40 angegeben. Die detaillierte Erfolgsrechnung bildet demgegenüber nicht Bestandteil der Jahresrechnung, über welche die Bürgerschaft beschliesst (vgl. zur Erfolgsrechnung als Bestandteil der Jahresrechnung Art. 107 Abs. 3 Bst. a GG i.V.m. Art. 110a ff. GG und RMSG-Handbuch Kapitel 04;