Seite 16/23 Beschwerdeführer gibt in der Replik aber an, dass er den dritten Teil des Antrags nicht gestellt hätte, hätte die Vorinstanz sachgerecht und inhaltlich korrekt über die Auffindbarkeit der Unterlagen zur Jahresrechnung informiert (act. 9). Er hält damit an der Rüge, dieser Teil des Antrags sei unter falscher Aussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet worden (act. 3 S. 5), nicht fest. Der dritte Teil des Antrags ist damit nicht mehr strittig.