Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Gemeinden weiterhin ein Verzeichnis über die Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufnehmen müssen, hätte er dies entsprechend regeln müssen. Dies spricht ebenfalls gegen eine Pflicht des Rates zur Erstellung eines Inventars der Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang der Jahresrechnung bzw. eines Rechts der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung. 4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versammlungsleiter den zweiten Teil des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht als rechtswidrig qualifiziert hat und die Bürgerschaft darüber nicht hat abstimmen lassen.