Anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Haushaltsverordnung ein Verzeichnis über Grundstücke in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen war. Gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 43 FHGV (in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung) konnte der Rat beschliessen, dass der Anhang der Jahresrechnungen 2009 bis 2017 noch nach Art. 3 Abs. 2 der Haushaltsverordnung erstellt wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Gemeinden weiterhin ein Verzeichnis über die Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufnehmen müssen, hätte er dies entsprechend regeln müssen.