Der Rat verfügt also über einen Ermessensspielraum, welche Angaben im Sinn von Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV er in den Anhang der Jahresrechnung aufnimmt. Ein Recht der Bürgerschaft auf Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung um ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens besteht damit nicht. Der Vorinstanz steht es jedoch frei, ein solches Inventar in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen, sofern sie dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und der finanziellen Risiken als wesentlich erachtet.