abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202). Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Art. 22 FGHV enthalten also weder eine Pflicht des Rates, ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen, noch ein Recht der Bürgerschaft auf eine entsprechende Ergänzung des Anhangs der Jahresrechnung. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen sei gestützt auf Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen (act. 3 S. 4). Art. 17 Abs. 1 Bst. f FHGV präzisiert Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG und hält fest, dass zusätzliche Angaben, die