Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht stellt den Gemeinden zudem einen Musteranhang der Jahresrechnung zur Verfügung, woraus dasselbe ersichtlich ist (abrufbar unter https://www.sg.ch/politik-verwaltung/gemeinden/gemeindefinanzen/rechnungslegung--rmsg-.html, Rubrik Berichterstattung). Ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens ist im Anlagespiegel somit nicht zwingend enthalten und kann – entgegen den Angaben der Vorinstanz (act. 7 S. 3) – dem Anlagespiegel im Anhang der Jahresrechnungen 2023 auch nicht entnommen werden (vgl. Amtsbericht [Geschäftsbericht] Jahresrechnungen 2023, S. 49 f.; abrufbar unter https://www.wittenbach.ch/aktuellesinformationen/2124202).