22 Abs. 1 FHGV für das Verwaltungsvermögen und die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagekategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus: Die kumulierten Anschaffungskosten zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres (Bst. a), Zugänge, Abgänge und Umgliederungen (Bst. b), Zuwächse oder Abnahmen, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder Wertverlusten der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens entstehen (Bst. c), kumulierte Abschreibungen des Verwaltungsvermögens zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie ihre Veränderung (Bst. d), andere Veränderungen (Bst. e), die kumulierten Buchwerte am Ende des Rechnungsjahres (Bst. f).