Art. 17 ff. FHGV konkretisieren den Anhang der Jahresrechnung. Aus Art. 17 Abs. 1 Bst. e FHGV ergibt sich, dass mit der Übersicht gemäss Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG der Anlagespiegel gemeint ist. Der Anlagespiegel weist gemäss Art. 22 Abs. 1 FHGV für das Verwaltungsvermögen und die Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens je Anlagekategorie oder Bilanzkontogruppe wenigstens aus: