Seite 14/23 Art. 110s GG regelt den Inhalt des Anhangs der Jahresrechnung. Unter anderem ist eine Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens in den Anhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. e GG). Ausserdem sind weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben in den Anhang aufzunehmen (Art. 110s Abs. 1 Bst. f GG).