4.3.2 Art. 107 Abs. 3 Bst. e GG legt fest, dass ein Anhang zur Jahresrechnung zu erstellen ist. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift ebenfalls auf diese Norm (act. 3 S. 4). Zu prüfen ist deshalb, ob ein Inventar der Liegenschaften des Finanzvermögens in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen ist.