4.3.1 Gemäss Art. 107 Abs. 3 GG umfassen die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung, die Bilanz und den Anhang. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanzund das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital (Art. 110f GG). Die Liegenschaften des Finanzvermögens bilden somit eine Position auf der Aktivseite der Bilanz. Einen Anhang zur Bilanz sehen weder das GG noch die FHGV vor (vgl. Art. 110f ff. GG, Art. 6 ff. FHGV). Der Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb unzulässig gewesen.