Hinsichtlich des weiteren Anliegens des Beschwerdeführers – falls den Liegenschaftskäufen ein Projekt zu Grunde liege, dass dieses Projekt für das Gesamtbudget der Bürgerschaft zur Abstimmung unterbreitet werde bzw. falls den Liegenschaftskäufen kein Projekt zu Grunde liege, dass die Liegenschaften verkauft und der Erlös binnen zwei Jahren über eine Senkung des Steuersatzes um fünf Prozent an die Steuerzahler zurückerstattet würden – ist festzuhalten, dass die Unterpunkte B) und C) des ersten Teils des Antrags ungeeignet gewesen sind, das Anliegen des Beschwerdeführers zu erreichen. Denn selbst wenn eine Ergänzung des Geschäftsberichts zulässig wäre,