Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Teils des Antrags des Beschwerdeführers ist es deshalb ohne Belang, ob der Gemeinderat für den Kauf der beiden Liegenschaften zuständig gewesen ist. In der anschliessenden Diskussion hat der Versammlungsleiter erklärt, dass die Liegenschaftskäufe im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl erfolgt seien. Ein weiterer Grund sei die aktive Bodenpolitik.