4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Versammlungsleiter hat den ersten Teil des Antrags des Beschwerdeführers mit der Begründung, der Kauf der beiden Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 habe gemäss Ziff. 4.1 des Anhangs 1 der Gemeindeordnung in der Kompetenz des Gemeinderates gelegen, als rechtswidrig erachtet. Wie aufgezeigt (Erw. 4.2.1 f.), hat die Bürgerschaft kein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des ersten Teils des Antrags des Beschwerdeführers ist es deshalb ohne Belang, ob der Gemeinderat für den Kauf der beiden Liegenschaften zuständig gewesen ist.