4.2.2 Vorliegend dürfte der Geschäftsbericht (Amtsbericht Jahresrechnungen 2023) der Vorinstanz die finanzielle Berichterstattung mitumfassen. Nach dem Gesagten hat die Bürgerschaft jedoch weder ein Recht auf Ergänzung des Geschäftsberichts noch der finanziellen Berichterstattung. Der erste Teil des Antrags des Beschwerdeführers mit den Unterpunkten A) bis C) ist somit unzulässig gewesen. Der Versammlungsleiter hat diesen im Ergebnis zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und die Bürgerschaft darüber nicht abstimmen lassen.