109a GG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden [sGS 151.53; abgekürzt FHGV]). Der Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung werden der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht. Sie unterstehen jedoch keiner Beschlussfassung durch die Bürgerschaft (zu den Kompetenzen der Bürgerschaft vgl. Art. 22 ff. GG und Art. 6 ff. Gemeindeordnung). Die Bürgerschaft kann den Geschäftsbericht und die finanzielle Berichterstattung weder ändern noch zurückweisen. Im Rahmen der Diskussion an der Bürgerversammlung können die Stimmberechtigten ein Missfallen höchstens verbal, nicht aber durch einen Beschluss zum Ausdruck bringen (vgl. ARTA, A.A.O., S. 242).