Seite 12/23 bericht ist deshalb über die wesentlichen Geschäfte und Ereignisse des Berichtsjahres Auskunft zu geben. Er ergänzt und erläutert die Jahresrechnung. Dabei ist es Sache des Rates zu entscheiden, über welche Geschäfte und Ereignisse er in welchem Detaillierungsgrad berichtet. Die finanzielle Berichterstattung an die Bürgerschaft, die mindestens einen Kommentar des Rates zur Jahresrechnung und eine Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde umfasst, obliegt gleich wie das Erstellen des Geschäftsberichts dem Rat (Art. 109a GG i.V.m.