MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, ST.GALLEN 1990, S. 242). Zweck des jährlich zu erstattenden Geschäftsberichts ist es, der Bürgerschaft eine bessere Einsicht in die Tätigkeit der Behörden zu gewähren (vgl. Bericht der vorberatenden Kommission zum Entwurf eines Gemeindegesetzes vom 16. November 1977, S. 12 betreffend Amtsbericht). Im Geschäfts-