4.2.1 Der Geschäftsbericht zählt zu den Unterlagen, die mit dem Tag der Bekanntmachung einer Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt und – sofern die Bürgerschaft oder der Rat dies beschlossen hat – den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern oder den Haushaltungen oder auf Verlangen zugestellt werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 GG). Das Verfassen des Geschäftsberichts ist Aufgabe des Rates als Kollegialorgan (HANS-RUDOLF ARTA, DIE ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG NACH DEM ST.GALLISCHEN GEMEINDEGESETZ IN DER POLITISCHEN GEMEINDE MIT BÜRGERVERSAMMLUNG, ST.GALLEN 1990, S. 242).