4. 4.1 Art. 37 ff. GG regeln die Anträge der Stimmberechtigten. Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt. Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu (Art. 46 Abs. 1–3 GG). 4.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem ersten Teil seines Antrags eine Ergänzung des Geschäftsberichts verlangt. Zu prüfen ist, ob dieser Teil des Antrags zulässig gewesen ist.