3.3 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend (act. 7), der Geschäftsbericht könne nicht mit beliebigen Informationen ergänzt werden, die von einzelnen Bürgern gewünscht würden. Sie halte sich an die Vorgaben nach RMSG und die Mustervorlagen des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht. Der Erwerb der Liegenschaften St.Gallerstrasse 17 und 31 sei kein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Bürgerversammlung falle. Die Punkte A) und B) seien mündlich ausgeführt worden (S. 13 f. des Protokolls der Bürgerversammlung). Die Gemeinde betreibe eine aktive Bodenpolitik zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen. Die genannten Liegenschaften seien