107 Abs. 3 Bst. e GG und Art. 110s Bst. f GG nicht entgegen. Der dritte Teil des Antrags habe die Ergänzung der Rechnung 2023 um eine Aufstellung mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Liegenschaften des Finanzvermögens als Anhang beinhaltet. Dieser Teil des Antrags sei unter falscher Aussage zum Inhalt der Rechnung 2023 als nicht relevant bezeichnet worden. Tatsächlich enthalte die Rechnung 2023, S. 40, bei Konto 963 nur eine summarische Zusammenfassung aller Liegenschaften des Finanzvermögens.