Der zweite Teil des Antrags habe die Ergänzung der Bilanz um ein Inventar als Anhang beinhaltet, wie bis und mit Jahresrechnung 2018. Dies, um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich zur Geschäftstätigkeit des Gemeinderates im Rahmen des «GEK» (gemeint wohl: Gemeindeentwicklungskonzept), der Liegenschaftsstrategie und der Ortsplanung eine fundierte Meinung bilden zu können. Sein Antrag habe keinen Bezug auf die anzuwendenden Vorschriften zur Rechnungslegung nach HRM 2 entsprechend RMSG genommen. Selbst wenn das kantonale RMSG kein Inventar der Liegenschaften im Finanzvermögen als Anhang der Bilanz vorsehe, stünde dies der Erstellung eines Inventars gestützt auf Art. 107 Abs. 3 Bst.