Seite 10/23 seien. Die Käufe seien aufgrund einer Strategie, d.h. eines (Umsetzungs-)Projekts erfolgt. Die Summe der Kaufpreise betrage deutlich mehr als fünf Millionen Franken. Der Gemeinderat hätte deshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 72 und Art. 116 f. GG in Verbindung mit Anhang 1 der Gemeindeordnung einen Rahmenkredit (Budget) über eine Urnenabstimmung beantragen müssen.