3.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst (act. 3), der Versammlungsleiter sei beim ersten Teil des Antrags auf den Unterpunkt A) nicht eingegangen und habe den Grund des Erwerbs offengelassen. Mit seiner Behauptung, der Erwerb der Liegenschaften liege in der Finanzkompetenz des Gemeinderates, habe er den Unterpunkt B) in Abrede gestellt. Zum Unterpunkt C) habe er darauf verwiesen, dass es sich aktuell um die Rechnung handle und im Rahmen dieser Bürgerversammlung nicht über das Budget oder den Steuersatz (2025) entschieden werde.