Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber der Beschluss der Bürgerschaft betreffend Abnahme der Jahresrechnungen 2023, denn der Beschwerdeführer beantragt nicht die Aufhebung dieses Beschlusses. Ebenfalls nicht Streitgegenstand bildet der Entscheid des Versammlungsleiters betreffend die Rechtswidrigkeit des Antrags um Rückweisung des Berichts der GPK, da der Beschwerdeführer diesen nicht anficht.