3. 3.1 Strittig ist, ob der Versammlungsleiter den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Ergänzung des Geschäftsberichts, der Bilanz und der Rechnung zu Recht als rechtswidrig qualifiziert und über diesen nicht hat abstimmen lassen. Im Weiteren ist strittig, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Liegenschaftskäufen entlang der St.Gallerstrasse in den Jahren 2020, 2022 und 2023 die Finanzkompetenzen verletzt hat. Nicht Streitgegenstand bildet demgegenüber der Beschluss der Bürgerschaft betreffend Abnahme der Jahresrechnungen 2023, denn der Beschwerdeführer beantragt nicht die Aufhebung dieses Beschlusses.