Die vierzehntägige Frist gemäss Art. 164 Abs. 3 GG ist damit eingehalten worden. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des kommunalen Finanzreferendums, denn der Beschwerdeführer hat erst an der Bürgerversammlung Kenntnis davon erhalten, dass die Liegenschaftskäufe entlang der St.Gallerstrasse im Zusammenhang mit einem möglichen Erweiterungsbau des Schulhauses Kronbühl erfolgt sind. Kurz vor Verhandlungsschluss hat er zudem gerügt, dass sein Eventualantrag völlig verdreht und aus dem Zusammenhang gerissen worden sei (act. 7-4 S. 25). Damit sind alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auf die Abstimmungsbeschwerde ist einzutreten.