Seite 9/23 zu act. 1). Auf schriftliche Rückfrage des Departementes des Innern aufgrund der erschwerten Lesbarkeit des Schreibens hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2024 bestätigt, mit dem Schreiben vom 27. Mai 2024 eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben (act. 3). Der Wille, eine Abstimmungsbeschwerde zu erheben, geht aus dem Schreiben vom 27. Mai 2024 hervor. Die vierzehntägige Frist gemäss Art. 164 Abs. 3 GG ist damit eingehalten worden.